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Nicht eine eigentliche Bearbeitung des Französischen Rechts, nur eine einfache Zu- Sammenstellung der Grundsätze desselben mit denen des gemeinen Teutschen Rechts, war ursprünglich unser Plan, und nach diesem Plane hatten wir das gegenwärtige Handbuch am Schlusse des vorigen Jahres bereits vol- lendet. Nur w enige Monate hatten wir der Abfasssung desselben gewidmet, und konn- ten daher wohl mit Grunde auf Nachsicht
Anspruch machen, zumal jene Filfertigkeit ih dem duiuge nen Bedürfnisse eines Hülfs- mittels zur leichteten Dbersickt der von dem bisherigen RbChtbsystem abweithenden Grund? sätze des Gesetzbuches Napoleons nicht blos Entschuldigung, sondern gewiſs vollkommene
Rechtfertigung Rndet.
Pie sehr gegen unsere Absicht eingetre- tene Verzögerung des Abdrucks 455 uns Ge- ſegenheit gegeben, unserm Handbuche durch eräuternde Zusätze, geschöpft aus den Be⸗
merkungen, Discussionen und Reden der bey


