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Abfassung des Gesetzbuchs mitwirkenden Be- hörden, eine ausgedehntere Brauchbarkeit zu verschaffen; aber Berufsgeschäfte und sonstige Abhaltungen erlaubten uns nicht, das Ganze nochmals einer tiefer eindringen- den Revision zu unterwerfen, so dals wir noch immer jenen Anspruch auf Nachsicht, und mehr als gewöhnliche, aber auch durch aussergewöhnliche Umstände begründete Nach-
sicht, gelgend machen zu müssen glauben.
Wir birten deswegen insbesondere, daſs man uns nicht einzelne Stellen, wo vielleicht ein Versehen unterlief, aushebe, und uns darnach beurtheile; dies ganz zu vermeiden, war, der angeführten Gründe wegen, nicht wohl möglich; Beurtheilungen über die Ar beit im Mlgemeinen werden wir dagegen gern annchmen, und, wenn wir dieselben gegründet inden, dankbar benutzen.
Dals wir zur Vergleichung das Thibaut- sche Handbuch wählten, brauchen wir, bey
dem anerkannten Werthe desselben, wohl


