S vI nicht mit Gründen zu belegen, doch bemer- ken wir nur, dals wir, der Consequenz we- gen, dasselbe auch da angeführt haben, wo wir nicht mit demselben übereinstimmten; Andere Schriftsteller oder Gesetze haben wir nur da allegirt, wo das erwähmte Lehrbuch
keine Auskunft gab.
An Hülfsmitteln zu Aufklärung schwieri- ger Stellen des Französischeu Gesetzbuchs fehlte es uns im Anfange beinaheganz, und unser früherer Plan erforderte es auch nicht, uns damit aufzuhalten. Die nachher haupt- sächlich in den beigefigten Noten benutz- ten wollen wir, da wir sie zur Ersparung des Raums nur sehr abgekürzt allegirt ha- ben, hier vollstandig angeben:
1.) Observations des tribunaux d'appel sur le projet du Code civil. à Paris 1801. IV. Vol. 4.
2.) GCode civil des Frangais suivi de l'exposé des motifs sur chaque loi,
présenté par les orateurs du gouverne-
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