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Kinder erhält, doch mit dem Vorbehalt, daſs auk keinen Fall die Schenkung ein Viertheil des Vermögens überschreiten dürfe(F).
[Der Hauptsatz ist gemeinrechtlich, der bei- gefügte Vorbehalt aber neu. Wie es mit dem zuviel gegebenen zu halten sey, bestimmt das Fr. R. nicht, also muſs wohl die natürlichste Vertheilungsart, nach welcher solches allen, und also pro rata auch dem zweiten Ehegatten, zu- wächst, eintreten. Gegentheilig ist jedoch die Verfügung des Röm. R. in der 1. 6. Pr. C. de sec. nupt.:„id, quod plus datum fuerit, tan- quam non scriptum, ad personas deferri libe- rorum, et inter eas dividi, jubemus“(g).]
Art. 1099— 1100.
Mehr, als nach den bisherigen Vorschrif- ten verstattet ist, dürfen die Ehegatten auch nicht einmal mittelbar einander zuwenden; vielmehr ist eine versteckte(h) oder an
un-
†) Das Cassationstribunal schlug vor, dals nur den beim Absterhen des Schenkers existirenden Kindern erster Phe die Klage auf Reduction gestattet werden möge: Jouanneau II, 245. Not. 2.
8) Thibaut I, 595.
h) Das Tribunal zu Colmar hielte eine nähere Bestim- mung der Kennzeichen eines acte deguisé fir durch- aus nothwendig: Observations P. III. Colmar
geachtet ist sie unterblieben.
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