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Ausnahme des Grundsatzes, daſs solche Schenkungen, im Fall der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, auf die aus der Ehe abstammenden Kinder überge- hen(Art. 1052.).
b.) Wenn sie während der PEhe erkolgten.
So wenig auch das G. R. über Schenkungen unter Ehegatten, welche in einem Fhecontract geschehen, festsetzt, da es hierzu nur die Beob- achtungen der allgemeinen Vorschriften, 2. B. der gerichtlichen Anzeige bey sehr grolsen Beträ- gen, erfordert(V); so bestimmte Verfügungen enthält dasselbe in Betreff solcher während der Ehe gemachten Schenkungen. Diese sollen nem- lich— das ist der hauptsächlichste, durch man- cherley Modificationen und Ausnahmen näher be- Stimmte Grundsatz des G. B.(2)— für durch- aus nichtig während des Lebens betrachtet wer- den, und nur dann rechtliche Wirkung erlangen, wenn ohne vorgängigen Widerruf, der Schenker früher als der Beschenkte verstirbt(*). Abwei- chend von dem Fr. R., welches dergleichen Schen- kungen?war ebenfalls für widerruflich, doch nicht an sich ungültig, erklärt, ist jener Grund- Sat? vorzüglich darin, daſs derselbe nicht nur im
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7) Thibaut I, 78. 2) Thibaut I, 432— 436. *) Thipaut I, 32.


