Beistande derjenigen(4), deren Finwilli- gung zur Gultigkeit der Fhe erforderlich ist (Art. 143— 160.).
Art. 1092.
Bezicht sich die in einem Fhecontract enthaltne Schenkung unter Lebenden auf das gegenwärtige Vermögen, 60 ist sie allen für die Schenkungen unter Leben- den überhaupt vorgeschriebenen Formen und Regeln unterworfen.
Bey ihr wird daher der Vorbehalt, wenn der Beschenkte den Schenker überle- ben würde, nur dann vorausgesetzt, wenn derselbe ausdrücklich beigefügt wurde.
Art. 1095.
Bezicht sich dieselbe auf künftiges Vermögen oder auf gegenwärtiges und künftiges, so gelten davon, sie mag einseitig oder vechsbleit geschehen seyn, die in dem vorigen Capitel über dergleichen Schen- kungen estgesetaten Regeln; jedoch mit
Aus-
2) In dem dem Tribunat mitgetheilten Project stand: „de ceux de ses parens etc.;“ die letzten Worte wurden aber weggestrichen, gu nicht daraus eine Ausschliessung der natirlichen Kinder, welche keine solche Verwandten hätten und daher der Einwilli-
gung eines besondern Curators bedirften: Art. 159.
gefolgert werden möge: Conférenoe IV, 564.


