Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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hier von Schenkungen, welche die Ehegatten einander machen, dort hingegen von solchen die Rede ist, welche von dritten Personen an die Fegatten geschehen. Jene leiden je- doch wieder eine verschiedene Ansicht, je nach- dem die Ehegatten sich durch den Ehecon- tract oder erst während der Ehe beschenk- ten; eine sehr bedeutende Frage, welche auf diese zweifache Ansicht Beziehung hat, ist aber noch die, über welchen Vermögensbetrag ein Ehegatte zum Vortheile des andern verfügen könne? Daher

I.) Allgemeine Grundsätze von Schenkungen unter Ehegatten, welche

a.) in dem Fhecontract geschehen. Art. 1091. 1095.

Dergleichen Schenkungen können sowohl wechselseitig, als auf jede andre beliebige Weise, geschehen; auch von Minderj 3 rigen,[ohne Rücksicht auf ihr Alter: Art. 905.), doch nur mit Bewilligung und unter dem

Bei-

cheidigt, ausgeführt wird.Quand méme l'épou prémourant sagt es unter andern auroit eu des sujets de mécontentement, ce seroit une harbarie de sa part, de plonger Tépoux, qui lui servit, dans les horreurs de l'indigence. Il faut réparer les torts de l'ingraticude, de Tinjustice, et méme de Tinsou- ciance: Observations P. III. Lyon. p. 1253.