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enthaline Sache oder eine bestimmte daraus zu bezahlende Summe vorbehalten hat, sol- che aber vor seinem Tode nicht ausübt, jener Gegenstand als unter der Schenkung mitbe- griffen angesehen wird und nun dem Be- schenkten und seinen Erben zugehört.[Das Gegentheil verfügt als Regel der 946te Art.]
Noch eine fernere Eigenthümlichkeit dieser Schenkungen ist, daſs dieselben nicht wegen Undanks: Art. 959, und sofern sie von einem Ascendenten herrühren, auch nicht wegen nach- geborner Kinder widerrufen werden können:
Art. 960.
W
Von Dispositionen unter Fhegatten in dem Fhecontracte oder während
der Ehe(w).
Der Inhalt dieses Capitels unterscheidet sich von dem des vorigen wesentlich dadurch, daſs hier
w) Unter den Bemerkungen des Tribunals zu Lyon über dieses Capitel zeichner sich eine vorziglich aus, worin die Nothwendigkeit, dem iiberlebenden armen Fhegatten, dem der Verstorbene nichts zu- wandte, einen gewissen Theil des Nachlasses zu versichern, mit aller der Wärme, womit jenes Tri- bunal fast immer die Sache der Menschlichkeit ver⸗
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