Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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Ward hingegen das Verzeichniſs nicht beigekügt, so ist der Beschenkte verbunden, die Schenkung entweder ganz anzunehmen, oder gan?z auszuschlagen, und kann im Annehmungsfalle nur das am Ster- betage des sich vorfindende Ver- mögen in Anspruch nehmen, wobey er zu- gleich die Bezahlung aller Erbschaftsschulden und Lasten übernehmen muſs.

Art. 1086.

Weitere Figenheiten einer Schenkung, welche in einem Ehecontract zum Vtne der Ehegatten und der aus der Fhe zu er- wartenden Kinder geschicht, sind:

1.) daſs dieselbe, von wem sie auch her- rührt, sowohl unter der Clausel: es solle der Beschenkte alle Schulden und La⸗ sten der Erbschaft des Gebers ohne Un- terschied zahlen ſdie gegentheilige Regel ent- hält der Art. 945.), als unter jeder andern Be- dingung, deren Erfüllung von der Will- kühr des Schenkenden, wer dieser auch sey, abhängt, geschehen kann, und der Be⸗ schenkte einen solchen Vorbehalt erfüllen oder die Schenkung gan? ausschlagen mußs. [Eine Ausnahme der im 94ten Art. entkirnen Vorschrift.]

2.) daſs, wenn der Schenker sich die Dispositionsfreiheit über eine unter der Schenkung des gegenwärtigen Vermögens

ent⸗