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2.) dals, wenu gleich dieselbe nur zum Vortheil eines oder beider Ehegatten gescha- he, sie doch, falls der Schenker solche üher- lebt, auch?zum Vortheile der aus der Ehe zu erwartenden Kinder und Abkömm- linge geschehen zu seyn vermuthet wird.
Art. 103. 1085.
Ferner kam die Schenkung durch einen Ehecontract das gegenwärtige und zukünf- tige Vermögen zusammen begreifen, sey es ganz oder zum Theil; doch muſs jenem Aufsatze ein Verzeichniſs der am Tage der Schenkung bereits vorhandnen Schulden und Lasten des Schenkers beigefügt werdèen.
Ist dies geschehen, so bleibt es dem Beschenkten unbenommen, nach des Ge- schenkgebers Tode sich an das[zur Zeit der Sbrntri ½ gegenwärtige Vermögen(u)?u halten, den ubrigen Sper zu entsagen(v).
Ward
u) Dessen Ausmittelung durch das zukolge dieses Ar- tickels beigeliigte Verzeichniſs der Sn und durch den für alle Schenkungen vorgeschriebenen Schätzungsaufsatz und Eintrag: Art. 9⁵9 und 943. möglich gemacht wird.
v) Unbestimmt geblieben ist hierbey, binnen welcher Frist die Wahl geschehen miisse und ob es dem Be- Schenkten, nach erklärter Wahl, noch gestattet sey, die Schenkung ganz auszuschlagen?— Jouanneau
II, 241. Not. 1.


