Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
568
Einzelbild herunterladen

6 566 0

[Piese Verordnung gehört eigentlich nicht in die- ses Capitel, sondern in den 2ren Abschnitt des IVten Capitels, woselbst auch dieselbe unter den Vorbemerkungen erwähnt wurde.]

II.) Besondre Fälle dieser Schenkungen. Art. 1059.

Sämmtliche hier vorzutragende Fälle ha- ben das miteinander gemein, daſßs, wenn der Geschenkgeber die Ehegatten und deren Nachkommenschaft überlebt, die Schenkung hinfällig wird.[Der Grund hiervon liegt ohne Zweifel darin, dals eben in den nachstehenden Artickeln lauter Ausnahmen der von Schenkungen sonst geltenden Regeln ent-

halten sind, deren Grund die Begünstigung der Fhegatten unter jener Voraussetzung hin- wegfällt.]

Art. 1082. 1085.

Durch einen Fhecontract können Fltern, sonstige Ascendenten und Seitenverwandten der Ehegatten, ja selbst Fremde, über ihr Vermöger, wie sie Solches an ihrem Sterbetage nachlassen werden, ganz oder theilweise, zum Vortheile der genann-

ten

neu zwey Jahren, oder nicht mit der be- srimmten Person, eingegangen würde, die Schenkung ungültig werde: Observations P. III.

Grénoble p.. Jouanneau II, 245. Not. 1.