Sie kann daher zum Vortheile noch nicht geborner Kinder nicht anders statt haben, als unter den in den Art. 1048— 1060. bemerkten Voraussetzungen,[und vor- behaltlich der im 1062ten Art. enthaltnen Aus- nahme.]
Auch ist sie, bey Eröffnung der Erbfolge des Schenkers, der Reduction bis auf den disponiblen Theil(920) unterworfen.
Adt. 1087.
Dagegen kann eine solche Schenkung un- ter dem Vorwande, daſs sie nicht ange- nommen worden, nicht angegriffen oder für ungültig erklärt werden.
Art. 1088.
Schenkungen, die zur Begünstigung einer Heirath geschahen, werden hinfäl- lig, wenn die Heirach nicht erfolgt(4).
[Diese
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den Fall der Schenkung künftigen Vermögens zu beschränken; doch sind auf der andern Seite die Verkiigungen der Art. 1086 und 1067 zu unbedingt auk Schenkungen an Ehegatten in einem Ehecon- tracte überhaupt bezogen, als dals man jene Be- schränkung hierbey stillschweigend mitverstanden glauben könnte.
q) Das Tribunal zu Grénoble trug auf die nähere Be- stimmung an, dals, wenn die Heirath nicht bin-
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