Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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nur auf gegenwärtiges Vermögen sich er- strecken, nach dem 94 1en unter keiner von des Schenkers Willkühr abhängigen Bedingung ge- Schehen, nach dem o45ten nicht künftige Schul- den begreifen, nach dem 9 6ten aber fällt ein Sogenanntes Reservat, worüber nicht disponirt wurde, dem Erben zu. Alle diese Puncte regu- lren die Art. 1084, 1066 und 1037 ganz anders, wenn von Schenkungen an Fhegatten die Rede ist; auch gestatten der 1082te und 1083te Art. eine Art der Verfügung, die den sonst gar nicht zulässigen donationes mortis causa schr nahe kommt. Gemeinrechtlich ist unter allen hier vorkommenden Bestimmungen fast nicht eine ein- zige, und wenigstens keine der besonderen Be- günstigungen solcher Schenkungen, als wovon hier die Rede ist.

I.) Allgemeine Grundsätze.

Art. 1031. 1090.

Jede Schenkung unter Lebenden, welche gegenwärtige Güter des Geschenkgebers zum Gegenstande hat, wenn sie gleich in einem Fhecontracte an einen oder beide Ehegatten geschahe, wird nach den allgemeinen Regeln beurtheilt, die für Schenkungen un- ter Lebenden vorgeschrieben sind(P). 8

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p) Diese so bestimmte Aeusserung scheint alle nachher folgende Ansnahmen der gewöhnlichen Regeln auf den