Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
563
Einzelbild herunterladen

563 6

gleichen wenn aus der Bestimmung der Theile und dessen, was als voraus(Préciput: 910.) gegeben wurde, sich ergiebt, dals einer der PTheilnehmer einen grösseren Vortheil erhielte, als das Gesetz erlaubt.[Der erste Satz bezicht sich blos auf die Ungleichheit einer Theilung, der letztere auf eine nach dem 920ren Art. der Beduction unterworfene Ver- fügung. Jener findet in der Anwendung keine Schwierigkeit; man geht dabey von dem Princip aus, dals die Theilung völlig gleich seye, und, was einem der Kinder an der durch eine gleiche Theilung ihm zufallenden Portion fehlt, mehr als 4 dieser Portion ausmachen müsse; er würde also eintreten, wenn z. B. zwey Kinder da- ren, und das eine nicht einmal z des unter beide vertheilten Betrages erhielte. Der zweite Fall ist eswas schwieriger, da man ihn so nehmen muſs, dals die Verfügung nicht zugleich eine Verletzung über das Viertheil enthält. Dies geht nur an, wenn man diese Verletzung blos auf den wirklich ercheilten Vermögensbetrag bezieht, und L 1 2 daher

du respect Hlial devrait la couvrir. Mehrere audre verlangten dagegen, dals den Eltern gar

nicht g

der zu begiinstigen, und stellen ausfihrliche Rech-

estattet seyn sollte, einzelne ihrer Kin-

nungen auf, wie weit eine solche Begiinstigung nach

der obigen Vorschrift ausgedehnt werden könnes

Observations P. I. Aix P. 25. Angers p. 8. P. III. Bruxelles p. 25. Lyon p. 113.