6562 6 Art. 1078.
Wenn die Theilung nicht unter allen Kindern, die beim Tode des Erblassers am Leben sind, und den Abkömmlingen der rüher Verstorbenen geschahe, so ist die Thei- lung für das Ganze ungültig; und es kön- nen nicht nur die übergangenen Personen, sondern auch die in der Theilung begriffe- nen, eine andre nach gesetzlicher Form ver- langen.
Art. 1079.
Auch wegen einer Verletzung, Sobald
diese ein Viertheil übersteigt(T), Kann
die Theilung angefochten werden(m); des- glei-
1) Der Grund, dals man gerade dieses festsetzte, ist der, weil iber 1/ der Testirer in allen Fällen frey verfügen kann: Code civi!l suivi de Fexposé IV, 364.
m) Auffallend isr die ganz verschiedenartige Ansicht, welche hierüber bey den Appellationstribunalien statt fand. Das zu Aix vertheidigte die Unzuläs- sigkeir einer Rescission wegen blosser Verletzung, oder doch wegen einer so geringen Ungleichheit mirschönen Gründen, unter denen auch diese Aeus- serung vorkommt:„Le moindre égard, qus les en- fans doivent à la mémoire de l'auteur de leurs jours, est, de ne s'élever contre ses dispositions, que quand ils J sonrt forcés par un interét important. Une diflérence du quart, füt elle une erreur⸗ le voile
du


