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Bedingungen und Regeln beobachtet werden, welche für die Schenkungen und Testamente vorgeschrieben sind; auch darf, wenn die Theilung durch einen Act unter Lebenden geschieht, nur das schon vorhandne Vermögen den Gegenstand derselben ausmachen(943).
[Nach den Regeln der hier zugelassenen Ver- mögensvertheilung, welche die Fltern noch bey ihren Lebzeiten unter ihren Kindern vorneh- men, ist nunmehr auch die teutschrechtliche, bey dem Bauernstande vorzüglich gewöhnliche Güter- abtretung(k) zu beurtheilen. Die in Frankreich sonst übliche dimission des biens, welche nur ein widerrufliches Eigenthum gab, ist durch die neu- ere Gesetzgebung ausdrücklich miſsbilligt, und da- gegen der Grundsatz angenommen worden, daſs es den Pltern erlaubt sey, durch unwiderrufliche Schenkung oder Theilung nach ihrem Gutfinden alle Bedingungen aufzulegen, die nur nicht gegen gesetzliche Vorschriften angehen: Code civil suivi de l'exposé IV, 316.
Art. 1077.
Wenn nicht das ganze Vermögen, welches ein Ascendent an seinem Sterbetage hinterläſst, in der Theilung begriffen ist, so wird das übrige nach den gesetzlichen Vor- schriften[den Regeln der Intestaterbfolge) ver- theilt.
L1 Art.
I) Runde F. 521.


