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Kindern(h). Ersteres stimmt mit jenem mehr der Sache selbst, letzteres dem Namen nach, überein; doch beide weichen schr wesentlich da- von ab. Die gemeinrechtliche Theilung so- wohl als das privilegirte Testament der Fltern erfordern nur die Beobachtung weniger die Ge- wilsheit des Willens bezielender Vorschriften, aber keine der sonstigen Förmlichkeiten testa- mentarischer Dispositionen; auch lassen sie dem Prblasser völlig freie Hand bey Bestimmung der einzelnen Theile, sofern dadurch nur keins der Kinder an seinem Pflichttheile verletzt wird.— Dies sind die hauptsächlichsten Verschiedenhei- ten, in Ansehung deren die Theilung unter den Kindern nach Fr. R. von jenen beiden Instituten abweicht, wie der 1076te und 1079te Art. zeigen.
Art. 1075. 1076.
Fltern und sonstige Ascendenten können zwar unter ihren Kindern und Abkömmlin- gen, sowohl bey ihrem Leben als durch einen letzten Willen, ihr Vermögen vertheilen und einem jeden seinen Antheil anweisen(1); doch müssen dabey alle die Förmlichkeiten,
Bedin-
h) Thibaut II, 703. 709.
3) Als unentschieden erwähnt Jouanneau(II, 257.
Mor. 1.) die Frage, ob, wenn nach der Vertheilung einzelne Gegenstände zu Grunde gehen, eine Evic- rionsleistung statt ſGnde?


