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der Gläubiger ward oben aus dem 1070ten Art. mitgetheilt.]
Art. 1051.
Hinterläſst der Beschwerte nicht blos Kin- der des ersten Grades, sondern auch Ab- kömmlige früher verstorbener Kinder, so er- halten letztere, vermöge des Representations- rechts(739. 740.), den Antheil des verstorbe- nen Kindes.
Art. 1054.
Auf diese der Restitution unterworfenen Güter steht nicht einmal der Frau des Beschwerten, im Fall der Unzulänglich- keit dessen freien Vermögens, ein subsidia- rischer Regreſs zu; es sey dann, dafs in Anschung des Capitals ihres Brautschat?zes der Testirer solches ausdrücklich verordnet hätte.
S e Ppit
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Von Theilungen, welche FEltern oder sonstige Ascendenten unter ihren
Descendenten vornehmen.
Das G. P. kennt zwey Bechtsinstitute, wel- che mit dem hier vorkommenden einen analogen Zweck haben: das privilegirte Testament der El- tern und die Theilung des Vermögens unter ihren
Kin-


