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spätesten in drey Monaten seit dem Fmpfange dieser Gelder, geschehen.
Art. 1067. 1063.
Diese Anlegung geschieht in Gegenwart und auf Betreiben des ernannten Vormunds (10556), und zwar 1.) wenn der Stifter die Art der Effecten, zu denen jene Gelder ver- wendet werden sollen, bestimmt hat, nach dieser Vorschrift, hingegen a.) wenn solches nicht geschehen, nur auf Immobilien, oder gegen Hypotheck(k) auf solche.
III.) Rechte der Fideicommissarien. Art. 1065.
Den Fideicommissarien fallen ihre Rechte mit dem Zeitpuncte an, wo, aus welcher Ur- sache es sey, der Genuſs der mit der Restitu- tion beschwerten Personen aufhört.—[Einen Ausnahmsfall, wo solches früher statt findet, ent- hält der Art. 1057.). Die zum Vortheile jener anticipirte Abtretung des Genusses kann je- doch den vor dieser schon vorhandnen Gläu- bigern des Beschwerten nicht zum Nachtheile gercichen(s).[Moch eine andre Begünstigung
der
k) 8. d. Note zum 1069. Art.
8) Ebensowenig schadet die zum Vortheile eines Kin- des anticipirte Restitution den ibrigen nachher hin- zukommenden: Code civil suivi de l'exposé IV,
365.


