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1.) eigentliche Möbels, und diejeni-
en sonstigen Mobiliarstücke, welche nach
ausdrücklichem Inhalte der Stiftung in Na- tur aufbewahrt werden sollen. Derglei- chen werden nemlich in dem Zustande, worin
sie sich zur Zeit der Restitution befinden,
abgeliefert; sodann
2.) das zum Anbau eines Landguts die- nende Vich und Feldgerath. Dies wird nem- lich unter der Verfügung über das Landguth mitbegriffen geachtet(524), und der Be- schwerte hat daher dasselbe nur schätzen zu lassen, um bey der Restitution den gleichen Werth zu vergüten.
e.) Von Anlegung der Capitalien. Art. 1065. 1066.
Die vorräthige Baarschaft, die aus dem Verkaufe der Mobilien und Effecten gelösten 6 elder, so wie dasjenige, was von Activposten eingegangen ist, muſs der Beschwerte binnen einer, nach den Um- ständen auch wohl zu verlängernden, Frist von sechs Monaten, vom Tage, wo das In- ventarium geschlossen worden, an gerechnet, wieder anlegen.
Eben dies muſs in Anschung dessen, was aus den Activposten nachher noch beigetrie- ben wird oder durch Ablösung von jähr- lidhen Gefällen(rentes) eingeht, zum
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