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den gewöhnlichen Formen(794), auf Kosten des in der Verfügung begriffenen Vermögens ein Inventarium errichtet werden, worin zu- gleich eine Schätzung der Möbels und son- stigen Mobiliareffecten nach ihrem wahren Werthe enthalten ist.
Die Errichtung eines solchen Inventars
ist zu bewirken:
1.) auf Ansuchen des Beschwerten binnen drey Monaten, in Gegenwart des ernannten Vormunds; im Unterlassungsfalle aber
2.) auf Ansuchen des Letztern binnen des darauf folgenden Monats, im Beyseyn des Beschwerten oder dessen Vormunds; unter- bleibt es noch länger, so geschicht es
3.) auf Ansuchen der im 1057. 6n Art. ge- nannten Personen, wo dann der Beschwerte oder sein Vormund und der zur Vollzichung ernannte Vormund(1066) dazu berufen wer-
den müssen.
d.) Von dem Verkauf des Mobiliarvermögens. Art. 1062— 1064.
Wem die Restitution eines Fideicommis- ses auferlegt ist, soll verbunden seyn, alle unter der Disposition begriffenen Mobilien und EFfecten öffentlich verkaufen zu lassen.
Ausgenommen hiervon sind in- zwischen:


