d 556 6 Art. 1070— 1072.
Der Mangel des Fintrags kommt den Gläubigern und dritten Erwerbern zu statten, sogar dann, wenn
1.) die Fideicommissarien, denen solcher entgegengestellt wird, noch min⸗- derjährig oder interdicirt sind, indem denselben nur der Regreſs gegen den Be- schwerten oder den ernannten Vormund, nicht aber, bey deren Insolvenz, eine Wie- dereinset?ung in den vorigen Stand, 2u- kommt; desgleichen
2.) wenn jene Personen auf anderem Wege, als dem des Fintrags, von der Dispo- sition Wissenschaft erlangt hatten.
Auf den Mangel des Fintrags oder der Einschreibung können sich weder die Do- natarien und Legatarien, noch auch die gesetzlichen Erben des Stifters, oder deren Donatarien, Legatarien oder Erben, jemals berufen.
c.) Von der Inventur des in der Stiftung begriffenen Vermögens.
Art. 1058— 1061.
Ferner soll— jedoch mit Ausnahme des Falls eines Particularvermächtnisses— nach dem Tode des Stifters, über alle zu dem Nachlasse gehörigen Güter und Effecten, nach
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