der Fideicommiſsgüter, dem Verkauf der Mobilien und der Anlegung der Gelder, den obigen Vorschriften gemäs, Seine Mitwirkung äussere, sondern auch überhaupt allen erfor- derlichen Fleiſs anwende, damit die aufer- legte Restitution richtig und getreu vollzo- gen werde.
b.) Von dem öffentlichen Eintrag der Stiftung. Art. 1069.
Jede ein Fideicommiſs enthaltende Dispo- sition muſs, auf Betreibung des Beschwerten oder des ernannten Vormundes, sofern sie Immobilien betrifft, durch den Fintrag in die Register des Hypotheckenbureaus an dem Orte, wo dieselben liegen, in Ansehung der auf Immobilien versicherten Capitalien(4) durch Einschreibung auf die zur Sicher- heit(e) dienenden Güter, bekannt gemacht werden.
Art⸗
d) Von Mobilien kann nach dem 1062. Art. keine Rede seyn; ohnehin sind sie kein Gegenstand einer Hy- pothek: 2119.
e) In diesem und dem 1067. Art. stehtt privilège, wel- ches sich eigentlich von der Hypothek unterschei- det: 2095; doch ist hier ohne Zweifel die Hypothek darunter mithegriffen, weil sonst für diese, weit ge-
wöhnlichere, Voraussetzung nichts bestimmt wäre.


