Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
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den Art. 427 457. genannten Ursachen entschul- digen kann], zur Vollzichung seiner Verfü- gung ernannt, so ist der Beschwerte, oder, wenn solcher minderjährig ist, dessen Vormund, verbunden, binnen Monatsfrist von dem Sterbetage des Stifters oder der Be- kanntwerdung des Stiftungsaufsatzes, die Er-

8 nennung eines solchen auszuwirken.

Art. 1057.

Hat der Beschwerte dieses unterlassen, so verliert er den ihm zugedachten Vortheil und die Rechte der Fideicommissarien(ap- pelles) werden für eröffnet erklärt; und dies zwar auf Ansuchen der letzteren, wenn sie volljahrig, ihres Vormundes oder Curators, wenn sie minderjährig oder interdicirt, end- lich eines jeden ihrer Verwandten, sie- gen volljährig, minderjährig oder interdicirt Seyn, ja sogar von Amtswegen auf Verlangen des öffentlichen Procurators bey dem Gerichte erster Instanz des Orts, wo die Succession eröffnet wurde.

Art. 1073.

Die Pflichten des Vormundes heste- hen darin, daß er, nicht nur unter persön- licher Verantwortlichkeit, bey dem öffent- lichen Fintrage der Stiftung, der Inventur

der

den Fideicommissar zu vertreten und dessen Rechte zu wahren, bestellt wird.