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H.) Verbindlichkeiten des mir der Restitution
Beschwerten(Hduciarius).
Diese Verbindlichkeiten bestehen darin, dals derselbe die Bestellung eines Vormundes: 1055— 1057. 1075, und den öffentlichen Fintrag der Disposition: 1069— 72, zu ver- anlassen, die Inventur: 1058— 61, und den Verkauf der mit dem Fideicommiſs belegten Sachen: 1062— 6., zu bewirken, auch die erhaltnen Gelder auszulehnen hat: 1065— 66. Fine allgemeine Verfügung hierüber ent- hält der
Art. 1074.
Ist in Ansehung dieser Verbindlichkeiten etwas versäumt worden, so trifft der Nach- theil den Beschwerten, und es hat, wenn derselbe minderjährig war, eine Wiederein- setzung in den vorigen Stand, selbst bey der Insolvenz seines Vormundes, nicht statt.
a.) Von der Bestellung und den Pflichten eines
Vormundes.
Art. 1055. 1060.
Hat der Stifter des Fideicommisses weder in der Stiftungsacte noch in einem späteren authentischen Aufsatze einen Vor- mund(«), ſder sich alsdann nur aus einer der in
den
c)„Tuteur,& nicht curateur; weil derselbe nicht um die Fiedeicommiſsgiiter zu verwalten, sondern nur den


