Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
551
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der Restitution, ein Vermögenstheil geschenkt worden war, von Neuem etwas durch Schenkung oder Testament, mit der Auflage, das zuerst Erhaltene zu restituiren, so ist es derselben nicht mehr gestattet, beide Verfüigungen zu trennen, und der zweiten zu entsagen, um sich an die erste zu hal- ten; selbst wenn sie sich erböten, den Ge- genstand der zweiten Verfügung zu restitui- ren(b).

II.) Ver-

Lassaulk übersetzen dies, allerdings sprachrich tig, durch: annehmen, acceptare; Thut wan dies, so ist die Verfügung des Artickels ganz iiber- Hissig, indem, nach erfolgter Acceptation, der Be-

schenkte vermöge seiner Einwilligung zur

8 Beobachtung des neuen Vorbehalts verbunden ist ohne dals es dazu einer eignen gesetzlichen Vor- schrilt bediürfte. Nimmt man hingegen das Wort accepter in dem Sinne des lateinischen accipere; so

g wie solche nach allen

erhält man eine Verfügun Griünden der Wahrscheinlichkeit der Gesetzgeber beabsichtigte. Und damit stimmt auch die Aeusse- rung des Staatsraths Bigot-Préamensu:celui, qui aura donné des biens sans charge de restitution, par le liberalité, pourra 1'imposer par une nouvelle liberalité, da diese eine einseirige Befugnils des Scheukers voraussetzt, vollkommen überein: Gode civil

suivi de l'exposé IV, 512.

b

Nicht: zurückzugeben, wie Hr. Dansels iber- setzt, da der Ausdruck: rendre, hier die Restitution an den Fideicommissar bezeichnet, z. B. biens à ren- der im 105%. Art.