6 5560— I.) Allgemeine Grundsätze. Art. 10%6— 1069.
Die Verfügung ist gültig, wodurch Je- mand das seiner Disposition unterworfene Vermögen(?) ganz oder zum Theil, durch Schenkung oder Testament, einem oder meh- reren seiner Kinder, oder, in deren Er- mangelung einem oder mehreren seiner Ge- schwister mit der Auflage zuwendet, sol- ches an ihre schon geborne oder noch Zzu erwartende Kinder des ersten Gra-
des demnächst abzugeben(*).
Doch muſs diese Auflage zum Vortheile aller, jetzigen und zukünftigen, Kinder des Beschwerten, ohne Ausnalme, und ohne Un- terschied des Alters und des Geschlechts,
gemacht seyn. Art. 1052.
Empfängt(«) ein Kind, ein Bruder oder eine Schwester, welchen, ohne den Vorbehalt der
2) Also mit Ausnahme des Pflichttheils, car la réserve ne peut étre grevée d'aucune charge: Code civil1 suivi de l'exposé IV, 560. Man vergleiche jedoch hiermit den 1094 ten Artickel.
*) Das Tribunat schlug vor, dals in Ermangelung der Eltern den Groseltern in Ansehung ihrer Enkel die nemliche Verfügung gestattet werden möge: Con- kerence IV, 545; jedoch ohne Erfolg.
2)„Si T'enfant etc. acceptent.“ Hr. Daniels und
Las-


