Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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zutreten ganz besonderer Umstände, jemals auf- gehoben werden könne(X).

Alle diese gemeinrechtlichen Bestimmungen fallen bis auf den hier in Frage stehenden Fall, nunmehr gänzlich weg; merkwürdig bleibt es aber hierbey, dals das Fr. R., welches im Allge⸗ meinen sich so entschieden gegen alle Fideicom- misse erklärt, und selbst jenem Ausnahmsfalle so enge Grenzen steckt, denselben demungeachtet, binnen dieser Grenzen, ganz auffallend begün- stigt, indem es, unter gewissen Umständen, so- gar mit der Nichtannahme einer darauf gerichte- ren Pisposition ein bestimmtes Präjuditz für die- jenigen verbindet, welche die Annahme verwei- gern(1052). Gemeinrechtliche Sätze kommen übrigens in dem vorliegenden Abschnitte gar nicht vor, und es ist daher dessen Inhalt vollstãndig

auszuheben. 1.) au-

) Dals hier nicht von Teutschen Stammgiitern, die auch wohl Familienſideicommisse genannt werden, sondern von solchen Stiftungen, wodurch ein ge- wisser Vermögenstheil, nicht gerade um den Glanz des Familiennahmens zu bekördern, sondern zum wahren Nutzen der TFamilie, fir unerveräusserlich erklärt wird, die Rede sey, bedark kaum einer Er- wähnung. Beispiele solcher Fideicommisse ent-

halten die L. 67. 69. de legat. II, 1, 36. pr. de le- gat. III.