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verwickeltesten Rechtsverhältnisse und daher ent- springenden Streitigkeiten war, sehr leicht ver-
gessen.
Das Röm. R. gestattet die Kideicommissari- Sche Substitution unbedingt, nicht nur mit dem Gebot einmaliger Restitution(ideicommissa tem- poralia), Sondern auch mehrmaliger successiver (Rdeic. perpetua); letzteres insonderheit unter Familienglieder(ſideic. familiae Et milienfideicommisse giengen jedoch, in Ermange- jung einer gegentheiligen Vorschrift des Erblas- sers, nur pis auf die Kinder des ersten Grades derjenigen Personen, welche den Familiennamen desselben an seinem Sterbetage führten(u), ja Selbst, wenn die Stiftung eine weitere Ausdeh- nung ausdrücklich in sich faſste, doch nicht wei-
ter, als bis zum vierten Grade(v).
Pin altes Herkommen in PTeutschland hat jedoch diese Bestimmungen ausser Gebrauch ge⸗ setzt(w), so dals bisher Niemand zweifelte, daſs ein gültig errichtetes Familienfideicommiſs bis ins Unendliche fortdauern, und, ohne das Hin-
zutre-
) Thibaut TI, 772.
u) L. 32. F⸗ 6. de legat. II. v) Nov. 169.
w) Thibaut a. à. O-


