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Legate, der letzte nur seiner Matur nach auf Particularlegate anwendbar.]
Von den Verfügungen, welche zum
Vortheile der Enkel und Geschwister-
kinder des Testirers oder Schenkers gestattet sind(s).
Die hier vorgetragenen Grundsätze betreffen den im 697ten Art. bemerkten Ausnahmsfall der Gültigkeit von Fideicommissen. Dieser Fall, der schon zufolge der Ueberschrift dieses Abschrit- tes in seiner Anwendung äusserst beschränkt ist, hat in seinem inneren Bestande eine ausge- zeichnet sorgfältige Ausbildung erhalten und läſst daher die übrigen Fälle des G. B., deren ausge- dehnterer Umfang eine reichhaltige Quelle der
K ver-
8) In dem Staatsrathe wurde dafür gehalten, dals durch den Inhalt dieses Capitels die im Projecte des Gs- setzbuches enthaltene Lehre von der mit dem Na- men: disposition officieuse bezeichneten eheredatio hona mente ſacta, die ohnchin so manche Bedenk- lichkeiten mit sich fihre, entbehrlich geworden sey, und dieselbe aus diesem Grunde, nach langen Discussionen, ganz weggestrichen: Jouanneau II, 86. suiv. 229. Not. 2 den Hauptgrund lHervon Rndet man im Code civil suivi de l'expos IV, 5c9.


