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hinfällig.— Kommt dem Erben bey der Ab⸗
lieferung ein Verzug zur Last, so befreit
ihn der Untergang der Sache nur, wenn er auch beim Legatar erfolgt seyn würde.[Der erste Theil dieses Artickels stimmt mit dem G. R. überein, doch giebt solches die Grade der vom Erben anzuwendenden Sorgfalt genauer an(n); in Anschung des zweiten Theils Hndet sich darin zwar keine specielle Entscheidung, wohl aber allgemeine Grundsätze gleichen Inhalts(o).
II.) Von dem in solchen Aukthebungsfällen eintretenden Zuwachsrechte.
Auf die gemeinrechtlichen Bestimmungen über das jus accrescendi hat auch wieder die mehrer- wähute Verschiedenheit der Erbeinsetzungen und Legate und der Grundsatz, daſs die testamenta- rische Erbfolge die gesetzliche völlig ausschlieſst, einen bedeutenden Finfluſs(p).— Beide Bezie- hungen fallen nach Fr. R. ganz weg; gleicherge- stalt sind demselben die auf dem Römischen For- melwesen beruhenden verschiedenen Arten, wie mehreren Personen in Verbindung etwas ver- macht werden kann(re mixtim et verbis conjun- cti), durchaus fremd.
Art.
n) Thibaut II, 853. 759. 0) Thibaut I, 105. p) Thibaut II, 675. 8 3.


