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statt Rnden solle, als insofern der in der Bedingung enthaltene ungewisse Umstand sich ereignen oder nicht ereignen würde.
Art. 103.
Eben so wird, wenn der ernannte Eibe oder Legatar eine testamentarische Verfügunz nicht annimmt, oder sie zu erwerben unfähig ist, dieselbe hinfällig(1).[Auch hier kommen im Röm. R., besonders in Ansehung der erstgenannten Voraussetzung, gar viele nach den Grundsätzen des Fr. R. unanwendbare Be- stimmungen vor(m).]
d.) Wegen Untergangs der vermachten Sache. Art. 1042.
Ist die vermachte Sache entweder schon bey Pebzeiten des Pestirers, oder auch nach dessen Tode, jedoch ohne Zu- chun und Verschulden des Erben, zu Grunde gegangen, so wird das Vermãchtniſs ebenfalls
hin-
1 Hr. Jouanneau(II, 212. Not. 1.) wirkt die Frage auk, ob wenn das hinfällig gewordene Legat mit ei- nem andern belastet gewesen sey, dies lerztere den⸗ noch gekordert werden könne?— Da das Fr. R. die strengen Vorschriften des Röm. R. in Betreff der in- neren Giltigkeit der Vermächtnisse nicht beibehalten hat, so scheint die Frage bejahet werden zu müssen.
m) Thibaut II, 354. 855.


