wenn aus dem angeführten Grunde alle in dem Testament enthaltne Erbeinsetzungen un- wirksam werden, dasselbe auch in Ansehung aller übrigen, wenn gleich dadurch nicht aflicirten Puncte seine Gültigkeit verliert(testamentum de- stitutum(h)), es sey dann, dafs letztere durch die sogenannte Codicillarclausel in veränderter Ge- stalt aufrecht erhalten würden(i).— Sowohl die Regel, als die Ausnahme, fällt nach Fr. R., welches die Erbeinsetzung als nothwendigen Be- standtheil des Testaments nicht betrachtet, und von Codicillen, also auch von der Codicillarclau- sel gar nichts weils, durchaus hinweg.
Art. ro59. 10%.(101.(k).)
Wenn derjenige, zu dessen Vortheile eine testamentarische Verfugung gereicht, vor
dem Testirer stirbt, so wird dieselbe hinfallig.
Eben dies gilt, wenn jener den Fin- tritt einer Bedingung nicht erlebt, welche der Disposition, nicht blos um deren Vollziehung aufzuschieben, sondern der- gestalt angchängt wurde, daſs nach des Te- stirers Absicht diese Vollæichung gar nicht
statt
h) Thibaut II, 352. 834. ¹) Thibaut II, 736.
k) Der vollständige Inhalt des 1041. Art. ist bey dem 5ten Abschnitte vorgetragen worden.


