Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
543
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wenn aus dem angeführten Grunde alle in dem Testament enthaltne Erbeinsetzungen un- wirksam werden, dasselbe auch in Ansehung aller übrigen, wenn gleich dadurch nicht aflicirten Puncte seine Gültigkeit verliert(testamentum de- stitutum(h)), es sey dann, dafs letztere durch die sogenannte Codicillarclausel in veränderter Ge- stalt aufrecht erhalten würden(i). Sowohl die Regel, als die Ausnahme, fällt nach Fr. R., welches die Erbeinsetzung als nothwendigen Be- standtheil des Testaments nicht betrachtet, und von Codicillen, also auch von der Codicillarclau- sel gar nichts weils, durchaus hinweg.

Art. ro59. 10%.(101.(k).)

Wenn derjenige, zu dessen Vortheile eine testamentarische Verfugung gereicht, vor

dem Testirer stirbt, so wird dieselbe hinfallig.

Eben dies gilt, wenn jener den Fin- tritt einer Bedingung nicht erlebt, welche der Disposition, nicht blos um deren Vollziehung aufzuschieben, sondern der- gestalt angchängt wurde, daſs nach des Te- stirers Absicht diese Vollæichung gar nicht

statt

h) Thibaut II, 352. 834. ¹) Thibaut II, 736.

k) Der vollständige Inhalt des 1041. Art. ist bey dem 5ten Abschnitte vorgetragen worden.