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b.) Wegen Undanks und Nichterfüllung einer Bedingung EE Art. 1046. 10 7.
Was hierüber oben(964.(3) 955.) bey den Schenkungen vorgekommen ist, soll auch auf testamentarische Dispositionen anwend- bar, in Betreff des Undanks jedoch auf zwey der dort genannten Voraussetzungen, nem- lich: 1.) lebensgefährliche Absichten, und 2.) Miſshandlungen, Verbrechen oder grobe Be- leidigungen gegen den Erblasser, beschränkt seyn; auch, im Falle solcher Beleidigungen, die Klage binnen Jahresfrist von dem Tage, wo sie begangen worden, an gerechnet, er- hoben werden müssen.
c.) Wegen Abgangs der honorirten Person.
Nach 6. B. tritt hier das mit dessen allge- meinen Ansichten consequente Princip ein, daſs, wenn
†) Dals unter der Bedingung hier eigentlich eine Zweck-
bestimmung(modus) zu veérstehen sey, ist schon
8 F beim 95. Art. bemerkt worden.— Wenn es übri- gens zur Aukhebung einer Schenkung wegen dieses Grundes kommt, so miissen die Erben, zu deren Vortheil solche gereicht, selbst den modus erfüllen: Code civil suivi de l'exposé IV, 359.
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g) Gegen die Bezichung auf den 954. Art. protestirte das Tribunat, weil auf die darin vorkommende Nichterkiüllung der Bedingungen sich nur die Er- ben, nicht auch der Testator selbst bezichen könne. Conférence IV, 541; dennoch blieb es dabey.
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