Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
541
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5 541 6 sogar gegen den Willen des Testirers, doch wurde in gewissen Fällen das ältere als Codicill erhal- ten(c).) Art. 1038.

Als stillschweigender Widerruf wird auch die vom Testirer geschehene Ver- äusserung des vermachten Gegenstäudes oder eines Theils desselben, in soweit nemlich, als es veräussert worden, angesehen.

Und dieses gilt, wenn gleich die Veräus- serung mit dem Vorbehalte des Widerkaufs geschahe oder in einem Tausche bestand, ja sogar, wenn dieselbe ungültig war, und die Sache wieder in die Hände des Testators zu- rückgekommen ist.[Das G. R. verfügt dassel- be, begünstigt jedoch den Honorirten insofern etwas mehr, als es dagegen den Beweis, daſs der Testirer aus Noth die Veräusserung vornahm, oder, in dem letzterwähnten Falle, dals er die Sache in der Absicht, das Legat zu erneuern, wieder an sich brachte, vorbehält(d). Aus- serdem aber nennt das G. R. noch mehrere an- dre Fälle, woraus auf einen Widerruf, ohne be- stimmte Erklärung, geschlossen wird(e).]

b.) We.

c) Thibaut a. a. O. d) Thibaut II, 329. e) Thibaut II, 829. 850.