Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
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wenn gleich dasselbe wegen der Unfähigkeit des ernannten Erben oder Legatars, oder wegen der von ihnen verweigerten Annahme, nicht zur Ausführung gelangt(4).[Diese Vorschrift ist auch dem G. R. angemessen, wel- ches dieselbe auf jede Art der nachherigen Hin- fälligkeit, jedoch mit dem Vorbehalt, ausdehnt, dals wenn der Testirer solches in der erweisli- chen Absicht, das erstere wieder gelten zu las- sen, vernichtet hatte, aus diesem bonorum pos- sessio gegeben wurde(b).]

Enthält hingegen das später errichtete Testament keinen ausdrücklichen Wi- derruf, so werden dadurch nur die mit diesem unverträglichen oder im Widerspru- che stehenden Verfügungen des ersteren hin⸗ fallig.[Nach G. B. wurde auch in diesem Falle das erstere Testament ungültig, in der Begel SOgar

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a) Wie aber, wenn dasselbe gleich Anfangs ungül- tig war?— Die Staatsräthe Berlier und Tronchet hielten dafür, dals die Willensänderung dennoch gewils sey uud es daher zur Intestatsuccession kom- me. Einige andre glaubten, ein nichtiger Act könne durchaus keine Wirkung hervorbringen. Dies ist auch ohne Zweifel theoretisch richtiger⸗ Das Con- Seil aber nahm die erstere Meinung an, und dafiir ist die Analogie des 1058. Art.; dennoch ward in dem Gesetzbuche nichts hierüber bestimmt: Jou- anneau II, 228. Not. 2.

b) Thibaut II, 827.