Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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I.) Aukhebung einer testamentarischen Verfigung an und für sich.

a.) Wegen Widerrufs des Testirers.

Diese Lehre war nach G. R. mit den grö- sten Schwierigkeiten verbunden, und manche da-, bey vorkommende Rechtsfrage bis zu den neue- sten Zeiten unter den Rechtsgelehrten streitig. Sofern hierbey der Unterschied zwischen Testa- menten und Codicillen, Erbeinsetzungen und Le- gaten in Betracht kam(2), finden jene Schwie- rigkeiten auf die Verfügungen des Fr. R. über- haupt keine Anwendung; von dieser Art ist je- doch nicht die äusserst zweifelhafte Frage: wie- kern durch blosen Widerruf, ohne ein neues Tes- tament, ein älteres aufgehoben werden könne?(*) — Diese Frage entscheidet das Fr. B. sehr be- stimmt, indem es die Voraussetzungen eines gül- tigen Widerrufs aufs Genaueste angiebt.

Art. 1055— 1037.

Testamente können nicht anders, we- der ganz noch zum Theile, widerrufen wer- den, als durch ein neues Testament oder durch einen Notariatsaufsatz, der die Erklärung der Willensänderung enthält.

Der in einem jüngeren Testament ent⸗

haltne Widerruf behält seine Wirkung, wenn

2) Thibaut II, 827. 829. *) Thibaut II, 828.