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tiges, und blos in Anschung seines Inhalts ange- fochtenes Testament sofort zur Vollziehung ge- langen solle(*).
Endlich: g
5) wird, da die Construction des vorliegen- den Abschnittes nicht ganz leicht zu übersehen ist, zweckmässig seyn, das nachstehende Schema mitzucheilen, wovon bey Darlegung der einzel- nen Vorschriften nur die Hauptglieder werden angegeben werden; I.) Von der Aufhebung testa- mentarischer Verfügungen an sich: a.) nach dem Willen des Testirers: 1.) noch bey seinem Leben durch Widerruf, welcher entweder ausdrücklich: Art. 1055— 1057, oder stillschweigend, durch Veräusserung der vermachten Sache: Art. 1033, erklärt wird; 2.) nach seinem Tode— Aufhebung wegen Undanks oder Nichtbefolgung eines Vorbe- halts: Art. 1046. 1047; b.) wegen Abgangs der Person, welcher das Vermächtniſs zugewendet worden war; 16) durch deren früheren Tod: Art. 1039. 1040; 2.) durch Verweigerung der An- nahme oder Unfahigkeit: Art. 1043; Endlich c.) weil der vermachte Gegenstand zu existiren auf- gehört hat: Art. 1042.— II.) Von dem alsdann Statt Rndenden Zuwachsrechte: Art. 1044. 1045.
I.) Auk-
*) Jouanneau II, 207. Nor. 2.—


