Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
537
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3.) dals alle hier vorkommenden Ungültig- keitsursachen, da sie nicht auf Mängeln der äus- seren Form der Testamente, sondern auf inneren die im Testament enthaltnen Verfügungen betref- fenden Umständen, beruhen, nur die unmittelbar dadurch afficirten, nicht aber auch die übrigen Verkügungen annulliren(w); weshalb auch das Cassationstribunal zu Paris in zwey Fällen dafür entschieden hat, daſs die neben einer durch die Gesetze für ungültig erklärten Universalverfü- gung bestehenden Particularvermächtnisse auf- recht erhalten werden müſsten(x).—

In gleicher Hinsicht ist auch:

d.) zu bemerken, daſs zwar in dem Gesetz- buche selbst die gemeinrechtliche Verfügung, nach welcher das Testament, welches ein vitium visibile an sich trägt, vorläufig in Vollzug ge- setzt wird(interdictum ex 1. ult. C. de edicto D. Hadriani tollendo(V)) nicht vorkommt, der Appellationshof zu Amiens jedoch durch ein Ur- theil vom aten Aug. 1304 einen solchen Fall da- hin entschieden hat, dals ein der Form nach gül-

tiges,

w) Conkérence IVW, 359. Code eivil suivi de l'ex- pose IV, 353.

2) Lassaulx Journal II, 3. 8. 227. 228.

) Thibaut II, 74.