Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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der auflebt(«0), zufolge des andern aber jede Verfügung, welche der, zu dessen Vortheil sie gereicht, selbst geschrieben hat, für nichtig er- Klärt wird(t), in dem Französischen Gesetz- buche nicht vorkommen.— Unmittelbar noch gehört inzwischen hieher:

2.) die Bemerkung, dals das Fr. R. allen den Hinfälligkeitsursachen, welche ein Vermächt- nils zur Entzichung wegen Unwürdigkeit quali- ficiren(legatum ereptitium)(u), nur die ein- zige kennt, wenn der, zu dessen Vortheile das Legat gereicht, sich auffallend undankbar gegen den Testirer bezeigte(1046), obwohl auch in diesem Falle nicht, wie nach 6. R., der Fiscus den Gegenstand grhält, sondern das Vermächt-

nils als an den Testirer zurückgefallen petrach- tet wird.— Uebrigens vermiſst man bey dieser Gelegenheit ungern die Bestimmungen des 6. R. für den Fall eines dem Testirer bey Errichtung seines letzten Willens zugefügten Zwanges(v9, über welchen nirgends etwas vorkommt, und wobey daher nur die bey Vertragsverhältnissen desfalls eintretenden Regeln eine analoge An- wendung finden.— Hiernächst verdient es, be-

sondere Aufmerksamkeit: 3.) dals

s) Thibaut II, 803. *) Thibaut II, 323. u) Thibaut II, 338. v) Thibaut II, 795. 3 6.