Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
535
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Achter Abschnitt.

Von Wiederrufung der Testamente und deren Hinfälligkeit(cadu- citE).

Mehr, als irgend ein andrer, giebt der vor- liegende Abschnitt zu Bemerkungen Anlaſs, die bey dessen Vortrage nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. Dahin gehören vornemlich fol- gende:

1.) es ist in diesem Abschnitte ausschlieslich von den Ursachen, welche eine gültig errichtete Pisposition nachher hinfällig machen, die Re- de; da inzwischen von denjenigen Gründen, we- gen deren eine solche gleich vom Anfange nicht gültig ist, nirgends besonders gehandelt wird, sondern diese aus dem Vortrage der ein- zelnen Erfordernſsse eines Testaments ausgehoben werden müssen; so dürfte hier die passendste Stelle seyn, um zu erwähnen, daſs die beiden besonderen Vorschriften des Röm. R., welche un- ter dem Namen der Catonianischen Regel und des Libonianischen Senatusconsults, wovon die erstere hindert, dafs eine im Augen- blicke der Errichtung ungültige Disposition we- gen der veränderten Umstände nachher nicht wie-

hen sollten, falls ihm nicht durch das Testament etwas zugesichert wäre: Jouanneau II, 225. N. 13 doch ist hierüber nichts bestimmt worden.