reicht, den Vverhauf des Mobiliarver- mögens auswirkée; auch
40 für die Vollziehung des Testa- ments Sorge trage, und, wenn darüher Streit entstehen sollte, die Aufrechthaltung dessel- ben als Intervenient vertheidige; endlich
6.) daſs er beim Ablaufe des Sterbejahrs des Testirers über seine Verwaltung Rech- nung ablege.
Art. 1053.
Sind mehrere Testamentsexecutoren be- stellt, und haben dies Geschäft übernommen, so kann zwar jeder allein beim Abgange(à defaut) der übrigen handeln, doch sind sie alle solidarisch verbunden(1200), wegen des ihnen anvertrauten Mobiliarvermögens Re- chenschaft zu geben; es sey dann, daſs der Testirer ihre Verrichtungen getheilt, und ein jeder sich auf die ihmm angewiesene beschränkt hätte.
Art. 1054.
Die bey der Versiegelung, der Inventa- rienaufnahme, der Rechnungsablage und son- stigen Dienstverrichtungen dem Fxecutor ver- urusachten Kosten fallen der Erbschaft zur Last(r).
Ach-
r) Das Cassationsgericht schlug den Zusatz vor, dals die Functionen des Executors unentgeltlich gesche- hen


