Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
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reicht, den Vverhauf des Mobiliarver- mögens auswirkée; auch

40 für die Vollziehung des Testa- ments Sorge trage, und, wenn darüher Streit entstehen sollte, die Aufrechthaltung dessel- ben als Intervenient vertheidige; endlich

6.) daſs er beim Ablaufe des Sterbejahrs des Testirers über seine Verwaltung Rech- nung ablege.

Art. 1053.

Sind mehrere Testamentsexecutoren be- stellt, und haben dies Geschäft übernommen, so kann zwar jeder allein beim Abgange(à defaut) der übrigen handeln, doch sind sie alle solidarisch verbunden(1200), wegen des ihnen anvertrauten Mobiliarvermögens Re- chenschaft zu geben; es sey dann, daſs der Testirer ihre Verrichtungen getheilt, und ein jeder sich auf die ihmm angewiesene beschränkt hätte.

Art. 1054.

Die bey der Versiegelung, der Inventa- rienaufnahme, der Rechnungsablage und son- stigen Dienstverrichtungen dem Fxecutor ver- urusachten Kosten fallen der Erbschaft zur Last(r).

Ach-

r) Das Cassationsgericht schlug den Zusatz vor, dals die Functionen des Executors unentgeltlich gesche- hen