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nes Mobiliarvermögens einräumen; doch nicht auf längere Zeit, als Jahr und T'ag nach seinem Tode.
Auf die Erben des Executors geht der demselben ertheilte Auftrag nicht über.
b.) Wer kann zum Testamentsexecutor ernannt
werden? Art. 1028— 1050.
Nur wer überhaupt Verbindlichkei- ten übernehmen kann(1124), ist fähig, Testamentsexecutor zu werden; daher 1.) eine verheirathete Frau nicht anders, als entweder mit Bewilligung ihres Mannes, welche selbst dann(o), wann zufolge des Fhecontracts oder eines Urtheils Gütèertren- nung zwischen ihnen statt findet, erforder- lich ipt(217), oder, im Falle der Weigerung, unter gerichtlicher Autorisation(219);— 2.) ein Minderjähriger gar nicht, selbst nicht unter Autorisation seines Vormundes oder
Curators. c.) Rechte
o) Diese im Französischen Text nicht vorkommende Gradation muls hier supplirt werden, wenn nicht die beiden Abschnitte des Artickels eine oflenbare
Wiederholung enthalten sollen.


