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berechtigt, selbst einen Executor zu wählen, zum Vortheile des letzteren zu entscheiden wäre(m).— Der Vortrag des gegenwärtigen Abschnitts zerfallt übrigens schr natürlich in fol- gende Unterabtheilungen:
a.) Allgemeine Grundsätze. Art. 1025. 1026. 1052.
Der Testirer ist befugt, einen oder meh- rere zu Executoren seines letzten Willens zu ernennen(u).
Auch kann er ihnen zu dem Fnde den Besitz seines ganzen oder eines Theils sei- I1i2 nes
m) Das Gegentheil scheint nach G. R. Thibaut a. a. O. anzunehmen.
n) Hr. Lassaulk macht hieriber in dem Handbuche kiir Vormiinder, F. 87, die Bemerkung, dafs die in dem Testamente wegen des Executors enthaltenen Verligungen, wenn sie nicht der öffentlichen Ord- nung, den guten Sitten oder den Gesetzen über den disponiblen Antheil zuwiderlaufen, und der einge- setzte Erbe die Erbschaft oder das Legat antritt, von demselben beobachtet werden missen.— Die erstere Voraussetzung versteht sich wohl von selbst: die letztere wiirde, nach dem Obigen, unrichtig seyn, wenn man durch die Nichtannahme der Erb- schaft oder des Legats die ganze Verkiigung hinfäl- lig hielte, überflissig aber, wenn nur von der Beobachtung derselben durch den ernaunten Erben oder Legatar die Rede seyn sollte.


