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Beschreibung(k) und Hinterlegung auf die nemliche Weise; es missen aber bey der Er- öffnung die Notarien und Zeugen, welche den Aufschriftsact unterzeichneten, vsofern sich dieselben an dem Orte befinden, entweder zugegen, oder wenigstens dazu eingeladen worden seyn.
II.) Von den Testamentsexecutoren.
Ausser den durch einen letzten Willen an- geordneten Testamentsexecutoren erwähnen die Schriftsteller über G. R. auch die vertragsmäſsi- gen, gesetzlichen und gerichtlich bestellten(con- venti s. conventionales, legitimi et dativi)(1), jedoch blos nach der Analogie einer gleichen Ver- Schiedenheit der Vormünder, und ohne sich auf gesetzliche Vorschrift beziehen zu können.— Pals übrigens durch Vertrag und erforderlichen Falls vom Bichter ein Fxecutor bestellt werden könne, versteht sich nach G. B. und Fr. R. von selbst, und es würde bey dem ersten Falle nur die unter den Rechtsgelehrten bisher streitige Frage ertstehen, ob der vertragsmäſsige Execu- tor dem testamentarischen vorgehe, die jedoch, zumal nach Fr. B., welches den Testirer ausdrück-
lich
k)„Description.“ Darunter wird ohne Zweifel die oben erwähnte Aufnahme eines Protocolls, procès
verbal, verstanden.
) Thibaut II, 849.


