Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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der Testamentsexecutoren, enthaltenen Verfügun- gen so äusserst dürftig und unbefriedigend, dafs, zumal in Ansehung der letzteren, das Fr. B. durch die in diesem Abschnitte enthaltnen ge- naueren Bestimmungen einem wahren Bedürfnisse abgeholfen hat.

I.) Von der Testaments-Pröffnung. Art. 1007.

Fin jedes eigenhändige Testament (970) ist, ehe es in Vollzug gesetzt wird, dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz in demjenigen Districte(arrondissement), wo die Succession eröffnet wurde, vorzule- gen, und wenn es versiegelt war, von die- sem zu eröffnen. Der Präsident nimmt so- dann ein Protocoll über die Vorlegung, Er- öffnung und den Zustand des Testaments auf, und befiehlt die Hinterlegung dieses letzteren in die Hände eines von ihm beauf- tragten Notars.

War hingegen das Testament in gehei- mer Form(976) gefertigt worden(1), so geschicht zwar die Vorlegung, Eröffnung,

L1 Be-

1) Von dem öffentlichen Testament kann hier keine Rede seyn, wei! sich solches offen in den Händen des Notars befindet, von dem man nur eine beglaubts

Abschrift abzufordern hat.