5 52686
R. geradezu das Gegentheil festsetzt(h); und 2.) dals die Fortdauer der Hypotheck auf der legirten Sache den Legatar, zufolge des allgemei- nen Princips im 871ten und 102 ½ten Art., nicht anders zu Bezahlung der Schuld verbindet, als wenn der Frbe oder der Dritte mit der persön- lichen Klage vergebens belangt worden ist, und ihm, auch wenn er die Zahlung leistete, nach der ausdrücklichen Vorschrift des 37 ten Art., der Regrels gegen die unmittelbaren Schuldner doch vorbehalten bleibt.]
Siebenter b o ir Von den Testaments-EXxecutoren.
Da es, um zu der Vollzichung eines Testa- ments zu schreiten, zunächst erfordert wird, daſs dasselbe auf gesetzliche Weise eröffnet wer- de, so dürften die Grundsätze, nach welchen sich diese Fröffnung in den Fällen, bey denen das Gesetz eine besondre Vorschrift nöthig erachtet hat, richtet, und welche, sehr am unrechten Orte, im vierten Abschnitte, Art. a007, mit ab- gehandelt wurden, zweckmäſsiger hicher gezogen werden.
Uebrigens sind die in dem G. B. sowohl hier- üper, als vorzüglich über die Rechtsverhältnisse
der
1) Thibaut II, 759.— Man vergleiche auch den
611. Art. mit der dazu gehörigen Anmerkung.


