Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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gen Lasten nicht berichtigt werden können, ohne die Legate mit anzugreifen. Dies ist auch, der Natur der Sache zufolge, nach Fr. R. anzuneh- men, obgleich der obige Artickel nur der eigent- lich sogenannten Reduction erwährit.)

Art. 1020.

Wenn vor oder nach dem Testament die vermachte Sache entweder für eine auf der Erbschaft haftende Schuld, oder sogar für die eines Dritten, zur Hypothek ge- stellt, oder wenn sie mit einem Niefs- brauche beschwert worden ist, so ist doch der, welchem die Auszahlung des Le- gats ohliegt, nicht verbunden, die Sache da- von fFrey zu machen(k); es sey dann, daſs der Testirer ihm solches ausdrücklich aufer- legt hätte(s).

[Der Inhalt dieses Artickels bietet zu einer zweifachen Bemerkung Anlaſs: 1.) dals in Anse- hung der Befreiung vom Mieſsbrauche das Röm.

R.

) Das Cassationsgericht trug auf den Znsatz an:„sauk le recours du donataire contre I'héritier en cas, que ce donataire fut oblige de payer la détte hypoché- caire ou de deguerpir:“ Jonanneau II, 221. Not. 1, in?wischen vexsteht sich derselbe nach dem 874. und 611. Art. von selbst.

9) Fine Anwendung dieser Ausnahme findet hey dem Falle des 611. Art. ztatt.