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umgekehrte Weise statt indende legatum libera- rionis(d) erwähnt das Französische Gesetzbuch nicht.]
II.) Verbindlichkeiten des Particularlegatars.
Was hierüber das G. R. im Allgemeinen be- stimmt, ist bereits oben beim 1015ten Art. be- merkt worden; in welchem Verhältnisse das Fr. B. steht, wird nun noch bey einem jeden Arti- ckel besonders angegeben werden.
Art. 1024.
Der Particularlegatar hat zwar für die Erbschaftsschulden nicht zu haften ſdas Nähere hierüber enthalten die Art. 371 u. 374.]; doch findet gegen ihn nicht nur eine hypo- thecarische Klage der auf ein ihm vermach- tes Immobiliarstück versicherten Gläubiger statt(871), sondern er muſs sich auch die aus der oben vorgekommenen Reduction ent- stehende Verminderung des Vermächtnisses
(920) gefallen lassen.
[In Ansehung der Schulden verfügt das G.
R. ebenso; ausserdem verordnet es eine Vermin- derung(den Fall der Falcidischen Quart(e) ungerechnet) immer dann, wenn die aus der Erbschaft zu bestreitenden Schulden und sonsti- gen
d) Thibaut II, 754. 755.
e) S. die Bemerkung zum 1017. Art⸗


