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II.) Fintrag in die Register-
g Art. 0. Die Zeugnisse des Civilstandes sollen in einer jeden Gemeinde in ein oder mehrere Register, welche doppelt geführt werden, eingeschrieben werden.
Anr. Diese Regi ster miüssen von dem Präsiden-
ten des Gerichts erster Instanz oder dem
seine Stelle vertretenden Richter auf dem ersten und letzten Platte(v) paginirt und jedés derselben paraphirt(mit einem Hand- zuge verschen) seyn.
Art. 42.
In dieselben sind die Zeugnisse hinter einan- der ohne einigen er einzutr a- gen. Wird etwas ausgelöscht oder auf eine nebenstchende B Bemerkung verwiesen(ratures et renvois), so muſs dies eben so, wie der Hanptinhalt des Aufsatzes genelunigt und un- terzeichnet werden. Nichts darf mit Abkür- zungen, und kein Datum mit Ziffern geschrie-
ben werden. Art.
w)„Cotés par première et dernire.“ Hr. Daniels nimmt das hierauh folgende: paraphés sur chaque feuille, gleich dazu und ibersetzt nun: in ununter-
8 brochen fortlaufender Reihe auf jedem Blatte mit Zillern versehen, mit dem Handzuge beglaubigt, „ 8 9 8 und, welches das erste und letzte Blat sey, noch besonders bemerkt werden.


