Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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II.) Fintrag in die Register-

g Art. 0. Die Zeugnisse des Civilstandes sollen in einer jeden Gemeinde in ein oder mehrere Register, welche doppelt geführt werden, eingeschrieben werden.

Anr. Diese Regi ster miüssen von dem Präsiden-

ten des Gerichts erster Instanz oder dem

seine Stelle vertretenden Richter auf dem ersten und letzten Platte(v) paginirt und jedés derselben paraphirt(mit einem Hand- zuge verschen) seyn.

Art. 42.

In dieselben sind die Zeugnisse hinter einan- der ohne einigen er einzutr a- gen. Wird etwas ausgelöscht oder auf eine nebenstchende B Bemerkung verwiesen(ratures et renvois), so muſs dies eben so, wie der Hanptinhalt des Aufsatzes genelunigt und un- terzeichnet werden. Nichts darf mit Abkür- zungen, und kein Datum mit Ziffern geschrie-

ben werden. Art.

w)Cotés par première et dernire. Hr. Daniels nimmt das hierauh folgende: paraphés sur chaque feuille, gleich dazu und ibersetzt nun: in ununter-

8 brochen fortlaufender Reihe auf jedem Blatte mit Zillern versehen, mit dem Handzuge beglaubigt, 8 9 8 und, welches das erste und letzte Blat sey, noch besonders bemerkt werden.